- 15 - ne Entscheidungen von ihren Benutzern, hier der Steuerverwaltung, angesehen werden können. Denn Irrtümer, die auf einem fehlerhaften Entscheidungsvorgang bei der Behörde beruhen, sind nicht zu berichtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 4 zu Art. 150 DBG). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist bei der Auslegung des Normzwecks von Art. 150 DBG bzw. Art. 205 StG den gewandelten technologischen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3).