4.5.2 Das Vornehmen einer Steuerausscheidung aufgrund von Angaben im Steuerdossier bzw. der Steuererklärung bedarf zunächst einer Sachverhaltserstellung und anschliessend einer darauf beruhenden Rechtsanwendung (Subsumtion). Diese Arbeitsschritte werden vorliegend (teilweise) vom System bzw. von der Software der Steuerverwaltung automatisch vorgenommen. Da die Veranlagung mit der Festsetzung der Steuerfaktoren immer das Resultat einer entsprechenden Willensbildung durch die Veranlagungsbehörde ist (VGer AG vom 4.3.2004, in StE 2005 B 72.11 Nr. 11 E. 2c), ist also entscheidend, ob die Ergebnisse der Software als eige-