O., N. 4 zu Art. 150 DBG). Entscheidend ist somit, weshalb es zu einem Fehler kam (Frage der Fehlerquelle), aufgrund eines Sach- und Rechtsirrtums (Mangel in der Willensbildung) oder aufgrund eines Erklärungsirrtums, der nicht beabsichtigt war (Mangel in der Willensäusserung). Weil die technologischen Entwicklungen die Abgrenzung zwischen Mängel in der Willensäusserung und -bildung zunehmend erschweren, ist im Zweifelsfall eher von einem Mangel in der Willensbildung auszugehen (vgl. Martin E. Looser, a.a.O., N. 9b zu Art. 150 DBG).