Gemäss Martin E. Looser ergibt sich als Konsequenz aus solchen Überlegungen, die das Bundesgericht im zitierten Entscheid anstellt, dass die Praxis für die Berichtigung im Zusammenhang mit elektronischen Vorgängen strengere Anforderungen verlangt. Auf jeden Fall dürfe die angebliche Anfälligkeit der Veranlagung als Massengeschäft für Flüchtigkeitsfehler nicht einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden und es könne von einer Steuerbehörde nach wie vor erwartet werden, dass sie Vorkehrungen zur maximalen Minimierung der Flüchtigkeitsfehler treffe. Seiner Meinung nach sollten aber offensichtliche Flüchtigkeitsfehler resp.