150 DBG (bzw. Art. 205 StG) entsprechend Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht führte schliesslich aus, dass sich ganz grundsätzlich die Frage stelle, wem und welchem Verfahrensstadium Computerfehler zuzurechnen seien (zum Ganzen BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012, in StE 2012 B 97.3 Nr. 9 E. 3.5.1). Diese Frage liess das Bundesgericht indessen offen. Gemäss Martin E. Looser ergibt sich als Konsequenz aus solchen Überlegungen, die das Bundesgericht im zitierten Entscheid anstellt, dass die Praxis für die Berichtigung im Zusammenhang mit elektronischen Vorgängen strengere Anforderungen verlangt.