Schliesslich legt die Steuerverwaltung neben ihren schriftlichen Ausführungen keine weiteren Beweismittel (wie bspw. Screenshots) vor, welche ihre Behauptungen stützen würden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob die Steuerverwaltung diesbezüglich einen genügenden Beweis erbracht hat.