4.4 Es ist fraglich, ob hinsichtlich der von der Steuerverwaltung behaupteten Tatsachen die Anforderungen an einen Beweis erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Ausführungen der Steuerverwaltung nicht ganz ohne Widersprüche zusammenfügen. Zudem können die internen Systemvorgänge bei der Steuerverwaltung nicht mehr vollständig rekonstruiert werden, wie die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 selber vorbringt. Schliesslich legt die Steuerverwaltung neben ihren schriftlichen Ausführungen keine weiteren Beweismittel (wie bspw. Screenshots) vor, welche ihre Behauptungen stützen würden.