- 13 - 4.3 Dazu ist festzuhalten, dass es der Steuerverwaltung obliegt, die interne Ursache des Fehlers aufzuzeigen, damit beurteilt werden kann, ob dieser eine Berichtigung der rechtskräftigen Veranlagung erlaubt. Dies gilt erst recht, wenn sich die Steuerverwaltung – wie vorliegend – selber auf die Berichtigung beruft, um die Steuerfaktoren zulasten der Steuerpflichtigen abzuändern (VGer ZH vom 22.3.2017, in StE 2017 B 97.3 Nr. 12 E. 2.2; vgl. auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;