Die Steuerverwaltung gibt dafür als Grund das Massenverfahren an. Es wäre in der Praxis nicht umsetzbar, den Steuerausscheidungsgrund jährlich im Rahmen der Veranlagung zu überprüfen (vgl. Schreiben vom 22.10.2018). Somit geht die Steuerverwaltung zusammengefasst davon aus, dass die Mutationen im Steuerdossier von ihr korrekt vorgenommen worden sind. Dass sich diese aber aufgrund von Programmierungsfehlern im Veranlagungsverfahren falsch ausgewirkt haben und die Fehler wegen fehlender Überprüfungspflicht des Veranlagers nicht entdeckt worden sind.