In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 hält sie fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein weiterer solcher Fall bekannt ist. Dies erstaunt. Bei den zahlreichen steuerpflichtigen Personen, welche Eigentümer einer ausserkantonalen Liegenschaft sind, müsste sich ein solcher Fehler wohl häufiger auswirken. Als dritte Ursache, welche zu den fehlerhaften Veranlagungen geführt hat, wird von der Steuerverwaltung die fehlende Überprüfung durch den Veranlager genannt. Dieser müsse nur die Steuerausscheidung selber prüfen, nicht aber, ob der Steuerausscheidungsgrund auch tatsächlich korrekt sei. Die Steuerverwaltung gibt dafür als Grund das Massenverfahren an.