Das bedeute, dass bevor die Veranlagung der steuerpflichtigen Person auf definitiv gesetzt werden könne, das Dokument 1010 inhaltlich separat kontrolliert und auf definitiv gesetzt werden müsse. Die Überprüfungspflicht des Veranlagers sei aber "aufgrund der Meldung und mit Hinblick auf das Dokument 1010" beschränkt. Der Veranlager habe lediglich zu kontrollieren, ob die Steueraus- - 10 - scheidung inhaltlich korrekt sei. Er müsse nicht prüfen, ob der Steuerausscheidungsgrund richtig erfasst worden sei.