Kennzeichnend für berichtigungsfähige Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten. Der "Kopfarbeit" entspringende Fehler, also solche in der Willensbildung, stellen hingegen Verfügungsfehler dar, welche keiner Berichtigung zugänglich sind und ausschliesslich im Rahmen der ordentlichen Rechtmittel geltend gemacht werden können. Ein Fehler in der Willensbildung liegt vor, wenn die fehlerhafte Verfügung seitens der Behörde so gewollt war, wie sie zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf einer unzutreffenden tatbestandlichen oder rechtlichen Würdigung beruhte.