150 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 4 zu Art. 150 DBG). Sinn und Zweck der Berichtigung besteht darin, leicht feststellbare und leicht korrigierbare Kanzleifehler, welche die Verfügung resp. den Entscheid zu einem materiell gesetzwidrigen Hoheitsakt machen, trotz eingetretener formeller Rechtskraft möglichst unkompliziert korrigieren zu können (Martin E. Looser, a.a.O., N. 5a zu Art. 150 DBG). Kennzeichnend für berichtigungsfähige Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten.