-8- von Amtes wegen korrigiert bzw. berichtigt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung kann von berichtigungsfähigen Schreibversehen und Rechnungsfehlern jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Fehler nicht der Willensbildung, sondern der Willensäusserung zuzuordnen sind, also sog. Kanzleifehler (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 2 zu Art. 59 VRPG; Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 6 zu Art. 150 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.