Das StG sowie das DBG enthalten einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und demnach vom Grundsatz der Unabänderlichkeit abzuweichen. Dabei handelt es sich um ausserordentliche Rechtsmittel, wie die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand) oder die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand).