4. Soweit die Einspracheentscheide vom 20. November 2017 die kantonalen Steuern betreffen, ist Folgendes festzuhalten: Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr ist vom Grundsatz der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide auszugehen. Das StG sowie das DBG enthalten einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und demnach vom Grundsatz der Unabänderlichkeit abzuweichen.