erwachsen. Unbestritten ist weiter, dass sowohl in den Veranlagungsverfügungen pro 2010 als auch in den Veranlagungsverfügungen pro 2011 fälschlicherweise eine Steuerausscheidung betreffend das bewegliche Vermögen und Einkommen vorgenommen wurde, da die Rekurrenten seit dem Jahr 2009 beide ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben. Als die Steuerverwaltung den Fehler bemerkte, erliess sie am 11. Oktober 2016 mit Verweis auf die Berichtigung gemäss Art. 205 StG sowohl betreffend die kantonalen Steuern als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer pro 2010 und 2011 (neue) Veranlagungsverfügungen, in welchen die Steuerausscheidung korrigiert wurde (vgl. Bst.