-7- 3. Aus den Akten ergibt sich, dass in den Veranlagungsverfügungen pro 2010 vom 15. Dezember 2011 und in den Veranlagungsverfügungen pro 2011 vom 21. Mai 2013 eine Steuerausscheidung zugunsten des Kantons Wallis vorgenommen wurde (pag. 8 und 26). Dabei wurde jeweils das halbe bewegliche Vermögen und Einkommen dem Kanton Wallis zugewiesen. Diese Veranlagungsverfügungen sind unbestrittenermassen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.