Die Steuerverwaltung habe aber ihre Behauptung, dass es sich um einen Fehler in der Willensäusserung handle, nicht nachgewiesen. Insbesondere deute in den Veranlagungsverfügungen nichts darauf hin, dass die vorgenommenen Veranlagungen nicht ihrem Willen entsprochen hätten. So seien keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche erkennbar, die auf einen anderen Willen der Steuerverwaltung schliessen lassen würden. Zudem sei die Argumentation der Steuerverwaltung nicht stringent, da im Jahr 2009 die Korrektur im System (Aufhebung des getrennten Wohnsitzes) funktioniert habe. Dies deute wiederum darauf hin, dass ihr ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen sei.