Sie führen zusätzlich aus, es sei unverständlich, dass die Überprüfungspflicht des Veranlagers beschränkt sei, obwohl bekannt sei, dass das System der Löschung der Steuerausscheidungsgründe nicht Rechnung trage. Damit nehme die Steuerverwaltung bewusst Fehler in der Veranlagung in Kauf. Weiter sei die Steuerverwaltung gemäss der allgemeinen Beweislastverteilung im Steuerrecht für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen beweisbelastet. Die Steuerverwaltung habe aber ihre Behauptung, dass es sich um einen Fehler in der Willensäusserung handle, nicht nachgewiesen.