-5- H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie verweisen darin unter anderem auf diverse Gerichtsurteile und halten an ihren Standpunkten fest. Sie machen insbesondere geltend, dass es sich bei der Entwicklung eines Veranlagungsprogrammes, welches die Rechtsanwendung automatisiere, um der Berichtigung nicht zugängliche Kopfarbeit handle. Sie führen zusätzlich aus, es sei unverständlich, dass die Überprüfungspflicht des Veranlagers beschränkt sei, obwohl bekannt sei, dass das System der Löschung der Steuerausscheidungsgründe nicht Rechnung trage.