Schliesslich bringt die Steuerverwaltung vor, dass selbst wenn die Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 nicht berichtigt werden könnten, eine Korrektur aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben möglich sei. Die Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügungen sei für die Rekurrenten objektiv ohne Weiteres erkennbar gewesen. Das Beharren auf der Rechtskraftwirkung verstosse somit gegen das Gebot von Treu und Glauben.