Dieser habe lediglich zu kontrollieren, ob die Steuerausscheidung inhaltlich korrekt sei. Er müsse nicht prüfen, ob der Steuerausscheidungsgrund richtig erfasst worden sei. Deshalb müsse, in Fällen wie dem vorliegenden, der Veranlager nicht überprüfen, ob die Steuerausscheidung aufgrund des ausserkantonalen Wohnsitzes des Ehemanns immer noch korrekt sei. Weiter erklärt die Steuerverwaltung, betreffend das Steuerjahr 2010 liege der Software- resp.