G. Am 18. Januar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Rekurse beantragt. Zur Begründung bringt sie unter anderem vor, die Steuerrekurskommission habe in ihrem Entscheid vom 26. April 2005 anerkannt (StE 2006 B 97.3 Nr. 7), dass die Vornahme einer Steuerausscheidung aufgrund eines Softwarefehlers weder auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhe. Der Fehler sei deshalb vorliegend der Willensäusserung und nicht der Willensbildung zuzuordnen, weshalb eine Berichtigung möglich sei.