Es handle sich deshalb um einen Fehler in der Willensbildung und nicht um einen Kanzleifehler. Die Rekurrenten führen schliesslich aus, der Steuerverwaltung habe bekannt sein müssen, dass der Rekurrent im Kanton Wallis nur noch in Bezug auf seine Liegenschaften beschränkt, ansonsten aber im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig sei. Sie habe sich diese Kenntnis entgegen halten zu lassen und es bestehe daher der Verdacht, dass die Steuerverwaltung sich nur deshalb auf einen Kanzleifehler berufe, um einen ihr unterlaufenen Fehler nachträglich noch korrigieren zu können.