Davor sei der Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Steuerausscheidung korrekt erfolgt sei. Bereits daraus sei ersichtlich, dass die Steuerausscheidung dem Willen der Steuerverwaltung entsprochen habe. Zudem ergebe sich aus der Tatsache, dass in den Veranlagungsverfügungen 2012 bis 2014 jeweils eine je hälftige Steuerausscheidung auf die Kantone Bern und Wallis vorgenommen worden sei, dass die Steuerverwaltung davon ausgegangen sei, dass der Rekurrent sein Erwerbseinkommen nach wie vor im Wallis erzielt habe. Es handle sich deshalb um einen Fehler in der Willensbildung und nicht um einen Kanzleifehler.