Die Rekurrenten machen geltend, die Steuerverwaltung sei irrtümlich und wider besseres Wissen im Zeitpunkt der Veranlagung der Steuerjahre 2010 und 2011 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe willentlich das Einkommen des Rekurrenten dem Kanton Wallis zugewiesen. Dies zeige sich daran, dass der zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung den Fehler erst entdeckt habe, als die Rekurrentin anlässlich eines Telefongesprächs vom 1. April 2016 darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Rekurrenten ihr Einkommen beide in Bern erzielen würden. Davor sei der Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Steuerausscheidung korrekt erfolgt sei.