Diese seien vorliegend nicht gegeben. Die Berichtigung dürfe insbesondere nicht dazu dienen, die ganze Veranlagung einer grundlegenden neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus dürfe sie auch nicht dazu dienen, eine unzureichende Veranlagung nachträglich zu Lasten der Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Rekurrenten machen geltend, die Steuerverwaltung sei irrtümlich und wider besseres Wissen im Zeitpunkt der Veranlagung der Steuerjahre 2010 und 2011 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe willentlich das Einkommen des Rekurrenten dem Kanton Wallis zugewiesen.