-3- sondern um einen nicht mehr nachvollziehbaren Softwarefehler, der eine nicht notwendige Steuerausscheidung verursacht habe. Es handle sich vorliegend nicht um einen Softwarefehler, sondern um einen, trotz korrekter Meldung über den Zuzug, von der Steuerverwaltung verursachten Erfassungsfehler, was die Steuerverwaltung selber bestätigt habe. Weiter führen die Rekurrenten aus, rechtskräftige Verfügungen könnten nur unter bestimmten Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Diese seien vorliegend nicht gegeben.