F. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 Rekurse und Beschwerden bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, die Einspracheentscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen pro 2010 und 2011 sei festzustellen. Zur Begründung bringen sie vor, die Steuerverwaltung verkenne bei ihrem Verweis auf den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 26. April 2005 (vgl. Bst. E hiervor), dass es sich dort nicht um einen Vorerfassungsfehler der Steuerverwaltung gehandelt habe,