E. Gegen die Berichtigungsentscheide erhoben die Rekurrenten am 4. November 2016 (betreffend Steuerperiode 2010, pag. 45) und am 13. November 2016 (betreffend Steuerperiode 2011, pag. 49) Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 20. November 2017 (pag. 57 und 71) wies die Steuerverwaltung die Einsprachen ab. Zur Begründung brachte sie mit Verweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 26. April 2005 (StE 2006 B 97.3 Nr. 7) vor, dass Berichtigungsgründe ihre Ursache auch in Software- resp. Programmierungsfehlern haben könnten, wenn diese eine fehlerhafte Taxation zur Folge haben. Es bestehe ein Fehler in der Willenserklärung, weshalb die Zahlen korrigierbar seien.