Zur Begründung brachte die Steuerverwaltung vor, im Einspracheverfahren (betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014) sei festgestellt worden, dass infolge eines Vorerfassungsfehlers beim Zuzug des Ehemannes in den Kanton Bern im Jahr 2009, ab der Veranlagung 2010 das halbe bewegliche Vermögen und Einkommen dem Kanton Wallis zugewiesen worden sei. Dies sei falsch, da seit dem Jahr 2009 eine volle Steuerpflicht im Kanton Bern bestehe.