A. A.________ (Rekurrent), verheiratet mit B.________ (Rekurrentin, zusammen: die Rekurrenten), hatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz vom 8. Juli 2005 bis am 30. April 2009 im Kanton Wallis. Die Rekurrenten wiesen in dieser Zeit steuerrechtlich getrennte Wohnsitze auf (Rekurrentin im Kanton Bern, Rekurrent im Kanton Wallis). Am 1. Mai 2009 verlegte der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Kanton Bern. In der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2009 vom 13. April 2011 (Akten der Vorinstanz, pag. 100) wurde daher keine interkantonale Steuerausscheidung mehr vorgenommen.