{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2019-03-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-523_2019-03-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_523_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebd89fe97747008af1296193cf7dfad3755cf36366216da8c80100346c3fc8cd5413515d674ee591ca257317fda4e65b8b?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebd89fe97747008af1296193cf7dfad3755cf36366216da8c80100346c3fc8cd5413515d674ee591ca257317fda4e65b8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_523", "Checksum": "8137e8b2c565e77386f74dd019f64ebd"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2017 523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.03.2019 100 2017 523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2017 523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2010-2011 / falsche Steuerausscheidung / Berichtigung bei Programmierungsfehlern nicht möglich / kein rechtsmissbräuchliches Beharren auf Rechtskraft | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:25", "Checksum": "03c9007cb8fa697e18fc29f0793d2edc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2017 523\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2010-2011 / falsche Steuerausscheidung / Berichtigung bei Programmierungsfehlern nicht möglich / kein rechtsmissbräuchliches Beharren auf Rechtskraft | die kantonalen Steuern\n\n100 17 523\n100 17 524\n200 17 436\n200 17 437\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 14.3.2019 PKA/AMO/PR2/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. März 2019\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Mosimann als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2010 und 2011\n(Berichtigung)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent), verheiratet mit B.________ (Rekurrentin, zusammen: die Rekurrenten), hatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz vom 8. Juli 2005 bis am 30. April 2009 im Kanton Wallis. Die Rekurrenten wiesen in dieser Zeit steuerrechtlich getrennte Wohnsitze auf (Rekurrentin im Kanton Bern, Rekurrent im Kanton Wallis). Am 1. Mai 2009 verlegte der Rekurrent\nseinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Kanton Bern. In der Veranlagungsverfügung für das\nSteuerjahr 2009 vom 13. April 2011 (Akten der Vorinstanz, pag. 100) wurde daher keine interkantonale Steuerausscheidung mehr vorgenommen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten wurde bei den kantonalen Steuern auf CHF 70'000.-- (satzbestimmend CHF 70'000.--) und\nbei der direkten Bundessteuer auf CHF 74'400.-- (satzbestimmend CHF 74'400.--) festgesetzt.\nDas steuerbare Vermögen wurde mit CHF 72'000.-- (satzbestimmend CHF 72'000.--) veranlagt.\nDie Steuerbeträge wurden für die kantonalen Steuern auf CHF 12'256.20 und für die direkte\nBundessteuer auf CHF 972.-- festgelegt.\n\nB. Die Rekurrenten wurden für das Steuerjahr 2010 von der Steuerverwaltung des Kantons\nBern, Region ________ (Steuerverwaltung), am 15. Dezember 2011 (pag. 1) veranlagt. Es\nwurde eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen. Das steuerbare Einkommen der\nRekurrenten wurde bei den kantonalen Steuern auf CHF 49'700.-- (satzbestimmend\nCHF 99'500.--) und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 103'800.-- (satzbestimmend\nCHF 103'800.--) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen wurde mit CHF 59'000.-- (satzbestimmend CHF 118'000.--) veranlagt. Die Steuerbeträge wurden für die kantonalen Steuern auf\nCHF 9'511.15 und für die direkte Bundessteuer auf CHF 2'399.-- festgelegt. Die Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2011 blieben innert der Rechtsmittelfrist unangefochten und\nerwuchsen in Rechtskraft.\n\nC. Für das Steuerjahr 2011 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung am 21. Mai\n2013 (pag. 13) veranlagt. Es wurde eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen.\nDas steuerbare Einkommen der Rekurrenten wurde bei den kantonalen Steuern auf\nCHF 49'500.-- (satzbestimmend CHF 99'000.--) und bei der direkten Bundessteuer auf\nCHF 106'900.-- (satzbestimmend CHF 106'900.--) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen wurde\nmit CHF 130'000.-- (satzbestimmend CHF 293'000.--) veranlagt. Die Steuerbeträge wurden für\ndie kantonalen Steuern auf CHF 9'645.80 und für die direkte Bundessteuer auf CHF 2'379.--\nfestgelegt. Auch die Veranlagungsverfügungen vom 21. Mai 2013 erwuchsen unangefochten in\nRechtskraft.\n\nD. Im Frühjahr 2016 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Veranlagungsverfügungen\npro 2010 und 2011 betreffend die kantonalen Steuern auf Basis einer unrichtigen Steueraus-\n\n-2-\nscheidung eröffnet worden waren. Sie nahm daher eine Berichtigung der Veranlagungen pro\n2010 und 2011 vor, indem sie mit Berichtigungsentscheiden vom 11. Oktober 2016 (pag. 34\nund 39) das gesamte Einkommen und bewegliche Vermögen dem Kanton Bern zuwies. Zur\nBegründung brachte die Steuerverwaltung vor, im Einspracheverfahren (betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014) sei festgestellt worden, dass infolge eines Vorerfassungsfehlers beim Zuzug des Ehemannes in den Kanton Bern im Jahr 2009, ab der Veranlagung 2010 das halbe\nbewegliche Vermögen und Einkommen dem Kanton Wallis zugewiesen worden sei. Dies sei\nfalsch, da seit dem Jahr 2009 eine volle Steuerpflicht im Kanton Bern bestehe. Das steuerbare\nEinkommen der Rekurrenten für das Steuerjahr 2010 wurde bei den kantonalen Steuern auf\nCHF 99'500.-- (satzbestimmend CHF 99'500.--) und bei der direkten Bundessteuer (unverändert) auf CHF 103'800.-- (satzbestimmend CHF 103'800.--) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen wurde mit CHF 118'000.-- (satzbestimmend CHF 118'000.--) veranlagt. Die Steuerbeträge\nwurden für die kantonalen Steuern auf CHF 18'741.-- und für die direkte Bundessteuer (unverändert) auf CHF 2'399.-- festgelegt. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten für das Steuerjahr 2011 wurde bei den kantonalen Steuern auf CHF 99'000.-- (satzbestimmend\nCHF 99'000.--) und bei der direkten Bundessteuer (unverändert) auf CHF 106'900.-- (satzbestimmend CHF 106'900.--) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen wurde mit CHF 260'000.--\n(satzbestimmend CHF 293'000.--) veranlagt. Die Steuerbeträge wurden für die kantonalen\nSteuern auf CHF 18'987.40 und für die direkte Bundessteuer (unverändert) auf CHF 2'129.--\nfestgelegt.\n\n"}