Vorliegend obsiegen die Rekurrenten zu rund 40 Prozent. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'600.-- werden den Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in der Höhe von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).