7. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt der Rekurrentin von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gewährt worden sind, die Fahrkosten der Rekurrentin von CHF 5'940.-- auf CHF 4'260.-- zu kürzen und die Mehrkosten für die auswärtige Mittagsverpflegung der Rekurrentin von CHF 3'200.-- im Jahr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.5 hiervor). Ferner sind Weiterbildungskosten der Rekurrentin in der Höhe von rund CHF 269.-- zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2 hiervor) und zusätzliche Ausbildungskosten der Tochter C.________