Dies braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, da solche allfällige Kosten nur dann in Abzug gebracht werden könnten, wenn es sich um notwendige Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts handeln würde. Wie bei der Rekurrentin (vgl. E. 4.5 hiervor) ist jedoch auch bei der Tochter C.________ die (tägliche) Rückkehr an den Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als möglich und zumutbar zu erachten, weshalb - 20 - allfällige Kosten der Unterkunft bereits aus diesem Grund nicht als Ausbildungskosten zu berücksichtigen wären.