6.8 Schliesslich machen die Rekurrenten noch Kosten der Unterkunft der Tochter C.________ für ein Zimmer in der Eigentumswohnung in E.________ in der Höhe von rund CHF 5'447.-- (1/3 Eigenmietwert für ein Zimmer) geltend (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 6 [inkl. Mietwertblatt; Beilage 24]). Inwiefern hier Kosten in Zusammenhang mit dem Studium der Tochter entstanden sind, welche die Rekurrenten tatsächlich getragen haben, geht aus den Akten nicht hervor. Dies braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, da solche allfällige Kosten nur dann in Abzug gebracht werden könnten, wenn es sich um notwendige Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts handeln würde.