__ angestellt gewesen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit einem Arbeitspensum von 40 Prozent während der Vorlesungszeit (28 Wochen) an zwei Tagen pro Woche als Hilfsassistentin tätig gewesen ist. Da für diese Zeit bei der Tochter C.________ bereits auswärtige Verpflegungskosten als Berufskosten berücksichtigt worden sind, können diese Mehrkosten vorliegend nicht noch unter dem Titel Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Dementsprechend sind die vorliegend (maximal) zu berücksichtigenden 140 Tage um 56 Tage (28 Wochen à zwei Tage) auf 84 Tage zu kürzen, was letztlich auswärtige Verpflegungskosten von CHF 1'260.-- (84 Tage à CHF 15.--) ergibt.