prüfen werde (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 24.5.2017, S. 8). Daraufhin haben sich die Rekurrenten entschuldigt und führen aus, dass die Kosten für das Jugend-GA vorliegend bei der Berechnung der Ausbildungskosten nicht (mehr) zu berücksichtigen seien (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 22.6.2017, S. 3). Unstreitig ist somit, dass die Rekurrenten keine Auslagen in Zusammenhang mit Fahrkosten getragen haben. Weiteres, insbesondere auch die Veranlagung der Tochter betreffend, wird die Steuerverwaltung allenfalls in einem gesonderten Nach- und Strafsteuerverfahren zu prüfen haben und ist vorliegend nicht Streitgegenstand.