6.5.3 Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung – ob zulässig oder nicht, das ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht Streitgegenstand – in der Veranlagung der Tochter C.________ pro 2013 Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 2'711.--, die offenbar entstanden sind (Steuerdossier, pag. 165), berücksichtigt hat. Vorliegend werden von den Rekurrenten Kosten in Zusammenhang mit dem Studium der Tochter geltend gemacht, die nicht bereits in der Veranlagung der Tochter C.________ berücksichtigt worden sind, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist bloss darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob die bei der Tochter C.___