in der Höhe von CHF 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) gewährt worden ist. Da der Kinderabzug zulässig ist, sind auch die entsprechenden Folgeabzüge, d.h. für die Kantons- und Gemeindesteuern der Vermögensabzug von CHF 18'000.-- (vgl. Art. 64 Bst. b StG) sowie der Ausbildungsabzug in der Höhe der nachgewiesenen Ausbildungskosten (höchstens CHF 6'200.--) und sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer pro Kind weitere CHF 700.-- für Krankenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug; vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. g