zu Art. 40 StG). Das Recht der direkten Bundessteuer kennt keinen entsprechenden Sozialabzug. 6.2 Vorliegend ist die volljährige Tochter C.________ (geboren 1991) im Jahr 2013 als Studentin an der Universität E.________ immatrikuliert gewesen und hat dort den Bachelor of Law abgeschlossen. Unbestritten ist, dass es sich um die Erstausbildung der Tochter C.________ gehandelt hat. Auch ist unbestritten, dass die Tochter C.________ unterstützungsbedürftig gewesen ist, da sie im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 22'263.-- erzielt hat (vgl. Veranlagungsverfügung der Tochter C.________ pro 2013;