Erfasst werden nur die Ausbildungskosten im engeren Sinn (VGE 100.2013.359/360 vom 13.10.2014, E. 2.3; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 33 und N. 36 zu Art. 40 StG). Werden (Ausbildungs-)Kosten jedoch bereits bei der Veranlagung des Auszubildenden berücksichtigt, so sind die leistenden Eltern nicht berechtigt, ebenfalls einen Abzug vorzunehmen. Übersteigen die Mehrkosten den Betrag von CHF 6'200.--, kann der übersteigende Anteil auch nicht geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn solche Mehrkosten zwingend entstehen, beispielsweise wenn ein Studium nur im Ausland angeboten wird (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 40 StG).