6.1 Geniesst ein Kind eine auswärtige Ausbildung oder entstehen durch seine Ausbildung zusätzliche Ausbildungskosten, können die Eltern, welchen der Kinderabzug zusteht, zusätzlich einen Ausbildungsabzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind beanspruchen (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Die ältere Praxis, wonach dieser Abzug nur gewährt wurde, wenn das Kind zufolge seiner Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen kann, wurde von der Steuerverwaltung aufgegeben. Den Abzug kann nunmehr auch eine Person beantragen, deren