Im Folgenden ist somit bloss zu prüfen, ob die Rekurrenten für den in ihrer Steuererklärung pro 2013 geltend gemachten Abzug für Weiterbildungskosten von CHF 1'440.-- rechtsgenügliche Belege bzw. Beweismittel eingereicht haben. Aus dem Schreiben der Rekurrenten vom 14. März 2017 (S. 1) ergibt sich, dass die Weiterbildungskosten von CHF 1'440.-- aus Kosten für Fachliteratur (CHF 589.--), Druckkosten, Kosten für Binden der Masterarbeit und Diverses (CHF 467.--) sowie Verpflegungskosten (CHF 384.--; 14 mal Schule plus zweimal Besprechung der Masterarbeit à CHF 24.--) bestanden haben.