5.2 Ob die in Frage stehende Bildungsmassnahme (EMBA) in casu tatsächlich als abziehbare Weiterbildung angesehen werden kann, scheint der Steuerrekurskommission fraglich. Da dies vorliegend nicht bestritten ist und wie nachfolgend aufgezeigt werden wird der Abzug geringfügig ausfällt, geht die Steuerrekurskommission – ausnahmsweise – zu Gunsten der Rekurrenten davon aus, dass die Absolvierung des Studiengangs EMBA mit Vertiefung in Controlling & Consulting an der BFH (inkl. Masterarbeit) als steuerlich massgebliche Weiterbildung anzusehen ist.