Die steuerpflichtige Person kann deshalb die Aufwendungen für die Weiterbildung soweit abziehen, als die Kosten nicht von dritter Seite (z.B. Arbeitgeber) getragen werden. Unter Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (z.B. Semestergebühren und Aufwendungen für Fachliteratur), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte, auswärtige Unterbringung, Mehrkosten für die Verpflegung usw. Alle Aufwendungen müssen aber "für" die Weiterbildung getätigt werden; müssen zu dem Zweck erfolgen, eine Weiterbildung zu bewirken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 67 f. zu Art.