- 12 - bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (BAG 00-124) bzw. aArt. 26 DBG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (AS 1991 1184) können also die unmittelbar mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten (vgl. Abs. 1 Bst. d der jeweiligen Bestimmungen) abgezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" nur solche, welche im Rahmen eines bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" im Sinn von aArt. 39 Bst. b StG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (BAG 00-124) bzw. aArt.