5.1 Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit sind im Jahr 2013 sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonalen Steuern dieselben: Geltend gemacht werden können die Weiterbildungskosten, sofern sie von der steuerpflichtigen Person selber getragen werden und der Auffrischung oder der Vertiefung von Kenntnissen dienen, die zur Ausübung der gegenwärtigen Erwerbsmöglichkeit notwendig sind (aArt. 11 Abs. 1 BKV in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-96] und aArt. 8 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). In Anwendung von aArt. 31 StG in der